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タイトルヨミ
カント ワ ショユウケン ノ セイトウセイ ノ コンキョ オ ドコ ニ モトメタカ
日本語以外のタイトル
Where did Kant find the grounds for justification of ownership ?
ファイル
言語
日本語
著者
豊田 全
内容記述(抄録等)
Es muss von den Anderen (Gesellschaft) anerkannt werden, dass etwas ausseres das Meine ist, damit ich das als das Meine peremtorisch haben mag. Meine Beziehnug zu den Dingen ist nicht unmittelbar. Die Beziehung, dass die Dinge mir gehoren, hangt von meinem Vertragsvarhaltnisse mit den Anderen ab. (Was hier "mein Vertrag mit den Anderen" geheissen wird, das bedeutet nicht meinen Vertrag mit einem Menschen, sondern das bedeutet "den ursprunglichen Vertrag" "in einem durch den allgemein-vereinigten Willen entstandenen Zuscande = in einem burgerlichen Zustande".) Nun wird es vorausgesetzt, dass Ich und die Anderen die Dinge a priori gemeinsam besitzen, damit die Anderen die Befugnis haben mogen, worauf sie den Vertrag mit mir schliessen konnen, durch den sie irgendein Ding als das Meine anerkennen. Allgemein gesagt, jeder Gegenstand fur die menschliche Willkur wird zum Eigentum eines Menschen, wenn es den Vertrag da gibt, der nur unter der Voraussetzung des ursprunglichen Gesamtbesitzes (communio possessionis originaria) geschlossen werden kann, d. h. wenn die ursprtungliche Gemeinschaft (communio originaria) nicht vorausgesetzt wird, kann der Vertrag, welcher jeden Eigentum anerkennt, nicht geschlossen werden, und so kann es die Rechtmassigkeit des Eigentums nicht geben. Deshalb beruht die Rechtmassigkeit des Eigentums zuerst auf dem Vertrag, aber allerletzt setzt sie die ursprungliche Gemeinschaft voraus, denn der Vertrag kann nur unter der Voraussetzung der letzteren geschlossen werden.
Der Vertrag ist die Sache in der rechtlich・burgerlichen Gesellschaft und die rechtlich burgerliche Gesellschaft ist auf der ethisch-burgerlihen Gesellschaft gegrundet. Das Urbild der letzteren als Personengemeinschaft ist die heilige Gemeinschaft oder das Gottesland. Es ist die ewige Aufgabe der praktischen Vernunft, solch eine Gemeinschaft vollkommen zu verwirklichen. Da die Menschen solch eine Aufgabe haben, konnen sie die Festsetzung des Eigentums durch den Vertrag nicht enrbehren.
Die Rechtmassigkeit des Eigentums ist letzt auf der ursprunglichen Gemeinschaft als der Idee a priori und auf der ethisch-burgerlichen Gesellschaft gegrundet, und das Urbild dieser Gesellschaft ist das Gottesland und es ist unsere ewige Aufgabe. diese Gesellschaft vollkommen zu verwirklichen. Diese Grunde sind zwei und zugleich eins, und beide sind, was die praktische Vernunft erfordert.
Kant, der die Grunde fur das neue Recht und die neuen Sitten in der neuen Zeit suchte, begriff sie wie oben erwahnt. Wir konnen die judisch-christliche Tradition da finden, welche mit dem Rationalismus bearbeitet wurde.
1962. 8. 30.
掲載誌名
島根農科大学研究報告
11
開始ページ
(B-1)9-19
ISSN
05598311
発行日
1963-01-31
NCID
AN00108241
出版者
島根農科大学
出版者別表記
The Shimane Agricultural College
資料タイプ
紀要論文
部局
生物資源科学部
備考
A,Bを含む
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